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AGB Komarek GmbH Fassung Januar 2015

Geltungsbereich

Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nach stehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die VOB, Teil B, wird Ihnen auf Verlangen kostenlos zugesandt. 

Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbedingungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

Angebote und Angebotsunterlagen

2.1 Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebotes gültig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Mengenangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sowie statische Nachweise sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen.

2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (beispielsweise Maurer- , Stemm-, Verputz-, Zimmer manns-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftraggeber ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. Gerüste (ab drei Meter), Strom- (220/380 Volt) und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.

2.6 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

2.7 Montagen, die aus den vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen aus geführt beziehungsweise wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

2.8 Die Preise verstehen sich netto plus der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer. 2.9 Für nachträglich verlangte Über-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftraggeber unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. 

Die Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

Zahlung

4.1 Für alle Zahlungen gilt zwei Wochen nach Auftragserteilung 30 Prozent, 60 Prozent nach Fertigstellung, 10 Prozent bei Abnahme, ansonsten gilt § 16 VOB, Teil B.

4.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Wechsel sind nicht zulässig.

Lieferzeit und Montage

5.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten sechs bis acht Wochen nach schriftlicher Auftragsbestätigung und Klärung aller Details, spätestens jedoch zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

5.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Grün den, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nummer 6 VOB, Teil B, verlangen, oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

Abnahme und Gefahrenübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die erbrachten Leistungen sind unmittelbar nach der Fertigstellung abzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart, gilt die Abnahme nach sechs Tagen als erfolgt.

Gewährleistung und Schadenersatz

7.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13, VOB, Teil B, zu rügen.

7.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige, gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

7.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

7.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau und/ oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (beispielsweise Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (beispielsweise Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

7.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber beziehungsweise im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, ein schließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorüber gehend um insgesamt mehr als zehn Prozent, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

8.5 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich, oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

Ausführung und Nebenarbeiten

9.1 Feuerverzinkte und kunststoffbeschichtete Teile werden konstruktionsbedingt gestreckt und vor Ort verbunden, eventuelle Schweißnähte oder Schadstellen wer den gemäß den Richtlinien der „Deutschen Feuerverzinker“ beziehungsweise den Herstellervorschriften nachbehandelt (mögliche Größe, kleiner als zehn Prozent der gesamten Oberfläche, jedoch im Einzelnen nicht größer als 100/100 Millimeter). Durch den erhöhten Siliciumgehalt des Schweißgutes und des Profilstahles ist eine Nahtüberhöhung sowie ein Ausgasen in der Oberfläche nicht zu vermeiden.

9.2 Die Feuerverzinkung dient als Korrosionsschutz und ist nicht als Oberflächenbehandlung (aus optischen Gründen) geeignet.

9.3 Kunststoffbeschichtete Teile sind lediglich abriebfester als „mit normalem Lack“ behandelte Teile. Die Oberfläche darf nicht mit Glanz- oder Schleiflack verglichen werden. Ausgasungen sind nicht zu vermeiden.

Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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